Art. 1 Name und Rechtsform

Unter dem Namen „Fachverband Lifespan Integration® Schweiz“ besteht ein überparteilicher, überkonfessioneller und nicht gewinnorientierter Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB. Sein Sitz ist am Ort der jeweiligen Geschäftsstelle. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Art. 2 Vereinszweck

Der Fachverband unterstützt die Vermittlung, Verbreitung und Weiterentwicklung von Lifespan Integration® (LI) im deutschsprachigen Raum. Er setzt sich dafür ein, die Qualitätsstandards von Lifespan Integration® International in Forschung, Lehre und Praxis zu etablieren, erhalten und garantieren. Er anerkennt Fortbildungen in LI durch zertifizierte LI- AusbildnerInnen. Er fördert den fachlichen Austausch unter den Mitgliedern.

 

Art. 3 Mitgliedschaft

Voraussetzungen für die Mitgliedschaft: PsychologInnen, ÄrztInnen und Fachpersonen mit Äquivalenter Ausbildung:

- Abgeschlossene oder weit fortgeschrittene Psychotherapie-Weiterbildung

- Besuch der LI Level 1 Fortbildung bei einer für die Vermittlung von LI zertifizierten Person

 

Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Statuten einzuhalten und den Mitgliederbeitrag zu zahlen. Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn:

- sie die Aufnahmekriterien nicht mehr erfüllen

- sie im Rahmen eines Ethikverfahrens von einem anderen Berufs oder Fachverband ausgeschlossen wurden oder ihre Praxisbewilligung aberkannt wurde

- sie die Ziele des Fachverbands Lifespan Integration® Schweiz verletzen oder durch sonstige Aktivitäten dessen Ansehen schaden

- sie den Mitgliederbeitrag trotz Aufforderung nicht bezahlen

- nachträglich festgestellt wird, dass die Aufnahmekriterien nicht erfüllt wurden

 

Rekursinstanz ist die Mitgliederversammlung. Personen, die sich um den Fachverband Lifespan Integration® Schweiz besonders verdient gemacht haben, können als Ehrenmitglied ohne Stimmrecht aufgenommen werden.

Die Mitgliedschaft endet mit einer schriftlichen Kündigung seitens des Mitglieds auf das Ende des Vereinsjahr, durch Ausschluss seitens des Vorstandes gemäss obiger Kriterien oder durch Tod.

 

Art. 4 Mittel

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Fachverband durch Mitgliederbeiträge, Spenden oder sonstige Zuwendungen. Die Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Bei Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern oder bei Auflösung des Vereins bestehen keine Ansprüche auf Rückerstattung bezahlter Beiträge, Spenden oder sonstiger Zuwendungen. Eine aktive Mitbeteiligung der Mitglieder in den Vereinsorganen und Arbeitsgruppen ist zur Sicherung des Vereinszwecks notwendig.

 

Art. 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

- die Revisionsstelle

Über die Beschlüsse der Organe werden Protokolle erstellt. Darin müssen Ort und Zeit der Versammlung, die Namen der anwesenden Personen und das Versammlungsergebnis festgehalten werden.

 

Art. 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Fachverbands. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand kann im Verlauf einer Amtsperiode weitere Mitglieder ad Interim bis zur Wahl an der nächsten Mitgliederversammlung (MV) auf- nehmen.

Die Vorstandsmitglieder werden von der MV jeweils auf zwei Jahre gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Nachwahl durch die MV. Bei Ablauf der Amtsdauer erlöschen die Befugnisse des Vorstandes erst mit der gültigen Wahl des neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei Wahlen zum Vorstand ist gewählt, wer am meisten Stimmen auf sich vereint.

Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Fachverbands berechtigt.

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Fachverbands. Er ist für alle Angelegenheiten des Fachverbands zuständig, welche nicht statutarisch anderen Organen des Vereins vorbehalten sind.

Der Vorstand entscheidet über Ausschlüsse aus dem Fachverband.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Zirkularbeschlüsse sind zulässig. Es ist ein Beschlussprotokoll zu führen und für alle Mitglieder zu veröffentlichen.

Die Rechnungsabschlüsse sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei RevisorInnen zu prüfen. Die Unterlagen und Belegen müssen auf Verlangen vorgelegt werden. Die RevisorInnen dürfen nicht dem Vorstand angehoren.

 

Art. 7 Mitgliederversammlung (MV)

Die MV ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschliesst über folgende Befugnisse:

 

- Abnahme des Protokolls vom Vorjahr, Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Budgets

- Entlastung des Vorstandes und des Revisors / der Revisorin

- Wahl des Vorstandes und der Revisionsstelle

- Abberufung des Vorstandes bei Vorliegen triftiger Gründe

- Festlegen des Mitgliederbeitrages

- Antrage der Mitglieder und des Vorstandes

- Änderung der Vereinsstatuten und Auflösung des Vereins

- Entscheid über den Rekurs eines Mitgliedes gegen den Ausschluss aus dem Verein

 

Die ordentliche MV findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mindestens drei Wochen vorher digital oder per Post unter Angabe der Tagesordnung. Anträge an die MV müssen spätestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Ausserordentliche Versammlungen können vom Vorstand bei Bedarf oder wenn dies mindestens ein Fünftel der Mitglieder beim Vorstand verlangt, einberufen werden.

 

Art. 8 Zusammenarbeit mit Lifespan Integration® International

Eine Vertretung der LI International Coregroup ist entweder Mitglied im Vorstand oder muss zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden. Diese Person garantiert die Einhaltung der Qualitätsstandards von LI International in Forschung, Lehre und Praxis.

 

Art. 9 Beschlussfassung

Soweit die Statuten nichts anderes vorschreiben, fasst die MV ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt das Stimmenverhältnis der Vorstandsmitglieder den Stichentscheid. Für Änderungen der Statuten und für die Auflösung des Fachverbands bedarf es einer Zweidrittelmehrheit aller anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

 

Art. 10 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung des Fachverbands wird die Liquidation des Vereinsvermögens durch den Vorstand vorgenommen. Über die Verwendung des Überschusses befindet die MV.

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 09. Juni 2018 in Baden angenommen.